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Finanzielle Sicherheit, Schutz am
Arbeitsplatz und Leistungen von Ihrer Krankenkasse: Auch wenn bei
der Beschäftigung mit dem Mutterschutz-, dem Bundeselterngeld-
und dem Elternzeitgesetz so manche bürokratische Hürde
genommen werden muss, lohnt es sich für werdende Mütter
und Väter, über ihre Ansprüche und Rechte Bescheid
zu wissen.
Mutterschutz - kennen Sie Ihre Rechte?
Schwangere Frauen und ihre Kinder genießen bereits lange
vor und auch nach der Geburt einen besonderen Schutz. Der
sogenannte Mutterschutz dient insbesondere dazu, beide vor
gesundheitlichem Schaden zu bewahren. Als werdende Mutter
können Sie sich so in den letzten Wochen in aller Ruhe auf die
Geburt des Kindes vorbereiten und die erste Zeit mit Kind
möglichst unbeschwert erleben. Der Mutterschutz für
berufstätige Frauen beginnt sechs Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr
Kind vor diesem Termin zur Welt, verlängert sich die
Schutzfrist nach der Entbindung um die vorher nicht in Anspruch
genommenen Tage. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erweitert
sich diese Frist auf 12 Wochen nach der Geburt. Werden Sie
schwanger, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber über die
Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Geburtstermin
des Kindes. Nur dann kann dieser die nun wirksamen
Schutzbestimmungen einhalten. Er informiert die regional
zuständige Behörde, welche die Einhaltung der
Bestimmungen überwacht. Wichtig: Andere Personen darf der
Arbeitgeber nicht einweihen! Möchte er einen
Schwangerschaftsnachweis, trägt er die Kosten dafür
selbst. In der Zeit nach der Geburt besteht für Mütter
absolutes Beschäftigungsverbot. Auch sechs Wochen vor der
Entbindung dürfen Sie als werdende Mutter nur arbeiten, wenn
Sie dies selbst wünschen und Ihrem Arbeitgeber
ausdrücklich mitteilen. Die Entscheidung lässt sich
jederzeit rückgängig machen. Solange Sie arbeiten,
erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld, da Lohn bzw. Gehalt bezogen
wird.
Für wen gelten die Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes?
Für Arbeitnehmerinnen, Hausangstellte, Hausgehilfinnen und
Heimarbeiterinnen. Keinen Anspruch haben Hausfrauen und
Selbstständige. Für Beamtinnen gelten ähnliche
Regelungen im Beamtenrecht.
Kündigungsschutz — sozialer Schutz für
die wachsende Familie
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der
Entbindung besteht für berufstätige Frauen ein besonderer
Kündigungsschutz. Dieser setzt sich fort, wenn Sie
anschließend direkt in die Elternzeit gehen. Wird Ihnen
dennoch gekündigt, oder wusste Ihr Arbeitgeber zu dem
Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von Ihrer Schwangerschaft,
sollten Sie das Unternehmen ausdrücklich und sofort
auffordern, die Kündigung innerhalb einer Frist
zurückzunehmen. Macht der Betrieb die Kündigung daraufhin
nicht rückgängig, sollten Sie sofort das Arbeitsgericht
oder das Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Übrigens: Auch
während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (siehe
Elternzeitgesetz).
Achtung bei schweren Arbeiten!
In der Schwangerschaft und auch während der Stillzeit
gelten besondere Vorschriften am Arbeitsplatz, um Sie und Ihr Kind zu
schützen. Möglich ist sogar ein
Beschäftigungsverbot, wenn durch die Art der Arbeit Gefahr
für Sie und Ihr ungeborenes Kind besteht. Dazu zählen zum
Beispiel schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit
gefährdenden Stoffen oder Dämpfen, bei Lärm,
Erschütterungen etc. Verboten sind auch alle Arbeiten im
Akkord, Mehrarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
mit geregelten Ausnahmen, z. B. in Krankenhäusern. Falls Sie
bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben können,
darf Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Der
Durchschnittsverdienst aus der Zeit vor der Schwangerschaft ist
weiter zu zahlen, als so genannten Mutterschutzlohn. Ist die
Gesundheit von Mutter und Kind bei einer Beschäftigung
grundsätzlich gefährdet, müssen Sie – mit
einem Attest vom Arzt – freigestellt werden.
Immer gut abgesichert: Mutterschaftsgeld und
Leistungen Ihrer Krankenkasse.
Die gesetzlichen Krankenkasse zahlt Frauen im Mutterschutz, die
in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Anspruch auf
Krankengeld haben, ein Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld
beträgt bis zu 13 Euro pro Tag. Falls es eine Differenz zu
Ihrem vorher verdienten Nettogehalt gibt, übernimmt diese der
Arbeitgeber. Mitglieder ohne Arbeitsverhältnis erhalten ein
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Außerdem
bieten die gesetzlichen Krankenkassen umfassende Leistungen
für werdende Mütter: Ihre Kankenkasse zahlt
sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind.
Eine Praxisgebühr von zehn Euro ist dafür nicht
fällig. Sie müssen die Praxisgebühr nur zahlen, wenn
der Arzt mehr als die in der Vorsorgeuntersuchung enthaltene
Leistung durchführt. Sie erhalten als Schwangere ohne
Zuzahlung Medikamente, die Sie zur Behandlung von Beschwerden im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Entbindung
benötigen. Die Krankenkasse zahlt alle Kosten, die mit der
Geburt und dem damit verbundenen Krankenhausaufenthalt
zusammenhängen. Auch Hausgeburten oder Geburten in
zugelassenen Geburtshäusern werden von Ihrer Krankenkasse
übernommen.
Elternzeit – sich bewusst Zeit nehmen für
Kind und Familie!
Seit 2007 gilt das neue Elternzeitgesetz. Mütter und auch
Väter, die vor der Geburt des Kindes berufstätig waren
und sich danach die Zeit nehmen möchten für die Betreuung
des Kindes, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit – es
besteht generell Kündigungsschutz. Erwerbstätige Eltern
entscheiden frei, wer Elternzeit nimmt, beide können zu Hause
bleiben. Die vorgesehene Anmeldefrist für die Elternzeit
beträgt sieben Wochen. Wird sie nicht eingehalten, verschiebt
sich der Termin entsprechend nach hinten. Mit der Anmeldung legen
Sie den Zeitraum der Elternzeit verbindlich fest. Eine
Verlängerung ist danach nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Tipp für Flexible: Mit Zustimmung Ihres
Arbeitgebers können Sie bis zu zwölf Monate der
Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten
Geburtstag des Kindes übertragen.
Elterngeld statt Einkommen
Das Elterngeld hilft Ihnen in der ersten Zeit, den Wegfall eines
Einkommens in der jungen Familie abzufedern. Es wird maximal 14
Monate gezahlt. Als Alleinerziehende haben Sie Anspruch auf die
vollen 14 Monate Elterngeld. Bei Paaren kann ein Elternteil
höchstens 12 Monate zu Hause bleiben. Der 13. und 14. Monat
wird gezahlt, wenn sich der andere verdienende Partner an der
Kinderbetreuung beteiligt. Die Anmeldung beim Arbeitgeber für
den 13. und 14. Partnermonat erfolgt wiederum sieben Wochen vor
Beginn, auch wenn der Termin im Elterngeldantrag bereits vorher
festlegt wurde.
So errechnen Sie Ihr Elterngeld:
Es beträgt 67 Prozent des vor der Geburt verfügbaren
durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Abzug von Steuern,
Sozialabgaben und Werbungskosten. Höchstens werden 1.800 Euro,
mindestens 300 Euro gezahlt. Haben Sie als der erziehende
Elternteil vorher nicht gearbeitet, erhalten Sie 300 Euro.
Geringverdiener mit unter 1.000 Euro monatlich erhalten bis zu 100
Prozent des Einkommens. Zusätzlich gibt es Zuschläge
für Mehrkindfamilien und Mehrlinge.
Achtung: Das Geld wird bei den Elterngeldstellen
beantragt — für jeden Elternteil ist ein Antrag
erforderlich. Er muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden.
Zahlungen werden jedoch nur drei Monate rückwirkend
geleistet.
Zeit nehmen für Kinderkrankheiten
Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen haben und
Ihr Kind krank wird, können Sie als berufstätige Mutter
oder als Vater bis zu zehn Arbeitstage im Jahr zur Betreuung zu
Hause bleiben. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch von
bis zu 20 Tagen. Bei mehreren Kindern verlängert sich die
Frist auf bis zu 25 bzw. 50 Arbeitstage. Wichtig: Das Anrecht haben
Sie nur, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist und das 12.
Lebensjahr nicht vollendet hat. Ein ärztliches Attest ist
erforderlich. Versicherte erhalten in dieser Zeit Krankengeld.
Die vollständigen Geseztestexte mit allen Regelungen zu
Mutterschutz und Elternzeit finden Sie auf der Website des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
unter www.bmfsfj.de, Rubrik
„Gesetze“
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Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
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Internet unter www.kkh-allianz.de/mutterschutz.
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