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Ihr gutes Recht

Ihr gutes Recht - MaßstabFinanzielle Sicherheit, Schutz am Arbeitsplatz und Leistungen von Ihrer Krankenkasse: Auch wenn bei der Beschäftigung mit dem Mutterschutz-, dem Bundeselterngeld- und dem Elternzeitgesetz so manche bürokratische Hürde genommen werden muss, lohnt es sich für werdende Mütter und Väter, über ihre Ansprüche und Rechte Bescheid zu wissen.

Mutterschutz - kennen Sie Ihre Rechte?

Schwangere Frauen und ihre Kinder genießen bereits lange vor und auch nach der Geburt einen besonderen Schutz. Der sogenannte Mutterschutz dient insbesondere dazu, beide vor gesundheitlichem Schaden zu bewahren. Als werdende Mutter können Sie sich so in den letzten Wochen in aller Ruhe auf die Geburt des Kindes vorbereiten und die erste Zeit mit Kind möglichst unbeschwert erleben. Der Mutterschutz für berufstätige Frauen beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Kind vor diesem Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die vorher nicht in Anspruch genommenen Tage. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erweitert sich diese Frist auf 12 Wochen nach der Geburt. Werden Sie schwanger, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes. Nur dann kann dieser die nun wirksamen Schutzbestimmungen einhalten. Er informiert die regional zuständige Behörde, welche die Einhaltung der Bestimmungen überwacht. Wichtig: Andere Personen darf der Arbeitgeber nicht einweihen! Möchte er einen Schwangerschaftsnachweis, trägt er die Kosten dafür selbst. In der Zeit nach der Geburt besteht für Mütter absolutes Beschäftigungsverbot. Auch sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie als werdende Mutter nur arbeiten, wenn Sie dies selbst wünschen und Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen. Die Entscheidung lässt sich jederzeit rückgängig machen. Solange Sie arbeiten, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld, da Lohn bzw. Gehalt bezogen wird.

Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Für Arbeitnehmerinnen, Hausangstellte, Hausgehilfinnen und Heimarbeiterinnen. Keinen Anspruch haben Hausfrauen und Selbstständige. Für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen im Beamtenrecht.

Kündigungsschutz — sozialer Schutz für die wachsende Familie

Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besteht für berufstätige Frauen ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser setzt sich fort, wenn Sie anschließend direkt in die Elternzeit gehen. Wird Ihnen dennoch gekündigt, oder wusste Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von Ihrer Schwangerschaft, sollten Sie das Unternehmen ausdrücklich und sofort auffordern, die Kündigung innerhalb einer Frist zurückzunehmen. Macht der Betrieb die Kündigung daraufhin nicht rückgängig, sollten Sie sofort das Arbeitsgericht oder das Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Übrigens: Auch während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (siehe Elternzeitgesetz).

Achtung bei schweren Arbeiten!

In der Schwangerschaft und auch während der Stillzeit gelten besondere Vorschriften am Arbeitsplatz,Ihr gutes Recht - Rechner um Sie und Ihr Kind zu schützen. Möglich ist sogar ein Beschäftigungsverbot, wenn durch die Art der Arbeit Gefahr für Sie und Ihr ungeborenes Kind besteht. Dazu zählen zum Beispiel schwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit gefährdenden Stoffen oder Dämpfen, bei Lärm, Erschütterungen etc. Verboten sind auch alle Arbeiten im Akkord, Mehrarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen, mit geregelten Ausnahmen, z. B. in Krankenhäusern. Falls Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben können, darf Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Der Durchschnittsverdienst aus der Zeit vor der Schwangerschaft ist weiter zu zahlen, als so genannten Mutterschutzlohn. Ist die Gesundheit von Mutter und Kind bei einer Beschäftigung grundsätzlich gefährdet, müssen Sie – mit einem Attest vom Arzt – freigestellt werden.

Immer gut abgesichert: Mutterschaftsgeld und Leistungen Ihrer Krankenkasse.

Die gesetzlichen Krankenkasse zahlt Frauen im Mutterschutz, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Anspruch auf Krankengeld haben, ein Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 Euro pro Tag. Falls es eine Differenz zu Ihrem vorher verdienten Nettogehalt gibt, übernimmt diese der Arbeitgeber. Mitglieder ohne Arbeitsverhältnis erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Außerdem bieten die gesetzlichen Krankenkassen umfassende Leistungen für werdende Mütter: Ihre Kankenkasse zahlt sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind. Eine Praxisgebühr von zehn Euro ist dafür nicht fällig. Sie müssen die Praxisgebühr nur zahlen, wenn der Arzt mehr als die in der Vorsorgeuntersuchung enthaltene Leistung durchführt. Sie erhalten als Schwangere ohne Zuzahlung Medikamente, die Sie zur Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Entbindung benötigen. Die Krankenkasse zahlt alle Kosten, die mit der Geburt und dem damit verbundenen Krankenhausaufenthalt zusammenhängen. Auch Hausgeburten oder Geburten in zugelassenen Geburtshäusern werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Elternzeit – sich bewusst Zeit nehmen für Kind und Familie!

Seit 2007 gilt das neue Elternzeitgesetz. Mütter und auch Väter, die vor der Geburt des Kindes berufstätig waren und sich danach die Zeit nehmen möchten für die Betreuung des Kindes, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit – es besteht generell Kündigungsschutz. Erwerbstätige Eltern entscheiden frei, wer Elternzeit nimmt, beide können zu Hause bleiben. Die vorgesehene Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Wird sie nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin entsprechend nach hinten. Mit der Anmeldung legen Sie den Zeitraum der Elternzeit verbindlich fest. Eine Verlängerung ist danach nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Tipp für Flexible: Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.

Elterngeld statt Einkommen

Das Elterngeld hilft Ihnen in der ersten Zeit, den Wegfall eines Einkommens in der jungen Familie abzufedern. Es wird maximal 14 Monate gezahlt. Als Alleinerziehende haben Sie Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld. Bei Paaren kann ein Elternteil höchstens 12 Monate zu Hause bleiben. Der 13. und 14. Monat wird gezahlt, wenn sich der andere verdienende Partner an der Kinderbetreuung beteiligt. Die Anmeldung beim Arbeitgeber für den 13. und 14. Partnermonat erfolgt wiederum sieben Wochen vor Beginn, auch wenn der Termin im Elterngeldantrag bereits vorher festlegt wurde.

So errechnen Sie Ihr Elterngeld:

Es beträgt 67 Prozent des vor der Geburt verfügbaren durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten. Höchstens werden 1.800 Euro, mindestens 300 Euro gezahlt. Haben Sie als der erziehende Elternteil vorher nicht gearbeitet, erhalten Sie 300 Euro. Geringverdiener mit unter 1.000 Euro monatlich erhalten bis zu 100 Prozent des Einkommens. Zusätzlich gibt es Zuschläge für Mehrkindfamilien und Mehrlinge.

Achtung: Das Geld wird bei den Elterngeldstellen beantragt — für jeden Elternteil ist ein Antrag erforderlich. Er muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Zahlungen werden jedoch nur drei Monate rückwirkend geleistet.

Zeit nehmen für Kinderkrankheiten

Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen haben und Ihr Kind krank wird, können Sie als berufstätige Mutter oder als Vater bis zu zehn Arbeitstage im Jahr zur Betreuung zu Hause bleiben. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch von bis zu 20 Tagen. Bei mehreren Kindern verlängert sich die Frist auf bis zu 25 bzw. 50 Arbeitstage. Wichtig: Das Anrecht haben Sie nur, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist und das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat. Ein ärztliches Attest ist erforderlich. Versicherte erhalten in dieser Zeit Krankengeld.

Die vollständigen Geseztestexte mit allen Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de, Rubrik „Gesetze“


Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
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Sie an unter 0180 3 554499* oder informieren Sie sich im Internet unter www.kkh-allianz.de/mutterschutz.
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